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Wer sich mit Neuigkeiten in der Immobilienbranche beschäftigt, hat es sicher schon mitbekommen. Seit Mai 2020 ist das neue Gesetz zur Maklerprovision in den Kreisen der Immobilienmakler in aller Munde. Ab dem 23. Dezember 2020 soll diese in Kraft treten. Weil wir diesem Stichtag immer näherkommen, möchten auch wir Sie über die Neuerung informieren und unsere Meinung dazu mitteilen.

Grundlage der Reform ist das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dieses wurde am 23. Juni 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen, die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision demnach neu gefasst. Doch was bedeutet das für Sie als Immobilienkäufer oder -verkäufer?

Faire Verteilung der Maklercourtage

Fangen wir von vorne an: wer bisher ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung verkauft hat, hatte die Wahl, wie er die Maklerprovision aufteilt. Das lief oft darauf hinaus, dass Verkäufer diese vollständig dem Käufer aufbürdeten oder in manchen Bundesländern nach dem Bestellerprinzip gehandelt wurde. Doch damit soll jetzt Schluss sein. Um private Käufer von Wohnimmobilien zu entlasten, werden sich Verkäufer und Käufer die Kosten für den vermittelnden Immobilienmakler künftig teilen. Das soll den Immobilienverkauf fairer gestalten. Denn auch wenn in den meisten Bundesländern die Maklerprovision bereits vor der neuen Gesetzeslage geteilt wurde, existierte bisher keine verbindliche Regelung darüber, zu welchen Anteilen dies geschah.

Was Sie nun erwartet

Der bundesweite Beschluss lautet also ab dem 23. Dezember 2020, dass sich Käufer und Verkäufer die Courtage 50/50 teilen. So tragen beide Parteien die Kosten gleichermaßen. Regelungen nach Bestellerprinzip, die besagen, dass derjenige das Maklerhonorar trägt, der den Makler beauftragt hat, gehören dann auch der Vergangenheit an.
Kapitalanleger, die in ein Wohn- und Geschäftshaus investieren möchten, fragen sich nun, ob sie von dem Gesetz ebenso betroffen sind. Hier können wir Entwarnung geben: bei Wohn- und Geschäftshäusern handelt es sich nicht um selbst genutztes Wohneigentum, sondern um Gewerbeimmobilien. Hier ist die Aufteilung der Maklerprovision also weiterhin Verhandlungssache.

Welche Vorteile ziehen Sie aus dem neuen Gesetz zur Maklerprovision?

Das ist ganz einfach: Sie können sich auf mehr Professionalität und Fairness seitens der Immobilienmakler freuen. Worauf wir von Beginn an setzen, ist nun verpflichtend für alle Maklerkollegen. Die bundesweit einheitliche und faire Regelung soll die Erwerbsnebenkosten senken, während der Immobilienkäufer entlastet wird. Immobilienmakler, deren bisher einziges Argument der kostenfreie Maklerdienst war, werden sich auf Dauer nicht am Markt halten können. Das hat zur Folge, dass sich seriöse Dienstleister mit Mehrwert für Sie als Kunden herauskristallisieren und den Markt beherrschen werden. Auch die Angst, dass Verkäufer künftig ihren Anteil der Courtage auf den Verkaufspreis draufschlagen könnten, wollen wir Ihnen nehmen. Sicher gibt es den ein oder anderen Immobilienmakler, der das versuchen wird, jedoch wirkt sich ein zu hoher Kaufpreis immer negativ auf die Vermarktung aus, was den Verkauf deutlich erschwert.

Was uns schon immer wichtig ist, wird nun zum Gesetz. Wir freuen uns darauf, Ihnen einen realistischen Preis für Ihre Immobilie zu errechnen, der für Käufer und Verkäufer zufriedenstellend ist und einen schnellen Verkauf der Immobilie garantiert. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie weitere Fragen zum neuen Gesetz haben oder eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten.

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